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   LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 1002/07   

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LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 1002/07 (https://dejure.org/2008,33503)
LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 27 O 1002/07 (https://dejure.org/2008,33503)
LG Berlin, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - 27 O 1002/07 (https://dejure.org/2008,33503)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 1002/07
    Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht - soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht - sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben (BVerfG AfP 2005, 544 ff. [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98] ; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a.a.O. , Rdn. 4.2).

    Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung kann der Äußernde vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen ( BVerfG AfP 2005, 544, 546 [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98] ).

    Anders als von der Antragsgegnerin angenommen, hat das Bundesverfassungsgericht in der so genannten "Stolpe-Entscheidung" ( BVerfG AfP 2005, 544 [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98] ) nämlich nicht die seit langem gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aufgegeben, wonach die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (BGH NJW 1994, 1281 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] ).

    Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass die in Rede stehende Entscheidung nur von einer "ernsthaften und inhaltlich ausreichenden Erklärung" spricht, "die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen" (BVerfG AfP 2005, 544, 546 [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98] ).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 1002/07
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] ), an der es fehlt.

    Anders als von der Antragsgegnerin angenommen, hat das Bundesverfassungsgericht in der so genannten "Stolpe-Entscheidung" ( BVerfG AfP 2005, 544 [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98] ) nämlich nicht die seit langem gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aufgegeben, wonach die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (BGH NJW 1994, 1281 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] ).

    Nach wie vor müssen im Interesse des Rechtsschutzes eines Betroffenen, der bereits einmal Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, an die Widerlegung der Vermutung für eine Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1994, 1281/1283 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] ).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 1002/07
    Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden ( BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH NJW 1998, 3047, 3048).

    Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr - unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs - ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst ( BGH NJW 1998, 3047, 3048 [BGH 16.06.1998 - VI ZR 205/97] ).

    Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt ( BGH NJW 1998, 3047, 3048 [BGH 16.06.1998 - VI ZR 205/97] ).

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 53/91

    Beeinträchtigung durch Fernsehberichterstattung

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 1002/07
    Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a.a.O.; NJW 1992, 1312, 1313 [BGH 10.12.1991 - VI ZR 53/91] ) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a.a.O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. , Rdn. 4.4 und 4.5).

    Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht - soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht - sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben (BVerfG AfP 2005, 544 ff. [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98] ; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a.a.O. , Rdn. 4.2).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 1002/07
    Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248 f. [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ; 93, 266, 293 f.) .
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 1002/07
    Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248 f. [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ; 93, 266, 293 f.) .
  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 1002/07
    Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; NJW 1994, 2943 [BVerfG 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92] ; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG).
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